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Auf der Grundlage einer Teilnahmebescheinigung mit dem Vermerk „entspricht § 20 Abs. 1 SGB V“ kann die bisherige Vorgehensweise nur noch bis 31.12.2015 vorgenommen werden. Mit Stichtag zum Jahreswechsel 01.01.2016 gilt für beide Anbieter von Präventionskursen, dass Kurse, die nach diesem Stichtag beginnen, nur dann von den Krankenkassen der Kooperationsgemeinschaft bezuschusst werden können, wenn die Kurse in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention geführt sind.
Das bedeutet, es wird geprüft, ob der Kurs mit positivem Prüfergebnis in der Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention aufgeführt ist. Sollte kein Prüfergebnis in der Datenbank zu dem Kurs hinterlegt sein, wird ein Prüfprozess durch die Krankenkassen ausgelöst (versichertenindu-zierter Prüfprozess) und der Kneipp-Verein wird per Anschreiben aufgefordert, die entsprechenden Informationen für die Kursprüfung online nachzureichen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Angebote mit dem Gütesiegel „Sport pro Gesundheit“ (SPG). Die Angebote „Sport pro Gesundheit“ werden in der der Datenbank des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) geführt, auf die die Zentrale Prüfstelle Prävention zurückgreifen kann.
Kneipp-Vereine, die in den Landesportbünden organisiert sind, reichen ihre Anträge wie bisher bei diesen ein. Kneipp-Vereine, die nicht im Sportbund organisiert sind, reichen die Anträge wie bisher beim Kneipp-Bund ein.
Auf unserer Homepage www.kneippakademie.de/foerderung-durch-krankenkassen/download/ finden Sie Arbeitshilfen für die Antragsstellung bei der Zentralen Prüfstelle Prävention.
Kurse, die vor dem 01.01.2016 begonnen haben, fallen unter die bisher geltende Regelung. Das heißt, diese können bezuschusst werden, wenn eine Teilnahmebescheinigung mit dem Vermerk „entspricht § 20 Abs. 1 SGB V“ bei der Krankenkasse vorgelegt wird. Damit diese Regelung Anwendung finden kann, muss ein Anfangs- und Enddatum des Kurses auf der Teilnahmebe-scheinigung ersichtlich sein.
Digitale Prävention und Gesundheitsförderung – praxistauglich und wirkungsvoll?