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Kneipp-Badebetriebe, welche nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, können das Recht zur Führung der vom Kneipp-Bund e.V. geschaffenen Anerkennungs-Plakette "Vom Kneipp-Bund e.V. anerkannte Einrichtung" beantragen.
1. Die Kneipp-Badeabteilung enthält alle technischen Einrichtungen zur Abgabe sämtlicher Kneipp-Anwendungen .
Die sicherheitstechnischen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeaufsicht sind zu beachten.
2. Der Betrieb ist Mitglied des Kneipp-Bundes oder des örtlichen bzw. nächstgelegenen Kneipp-Vereins.
3. Mindesteinrichtungen
4. Verordnungspraxis
Die Verordnung von Kneipp-Anwendungen ist durch einen Kneipp- oder Badearzt bzw. Arzt für Naturheilverfahren gewährleistet. Die Bestimmungen der Ärztekammern zur Führung der Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren" bzw. „Badearzt" sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Rückfrage bei der zuständigen Ärztekammer zu empfehlen.
5. Die Kneippschen Anwendungen dürfen nur nach ärztlicher Verordnung von speziell ausgebildeten Kneipp-BademeisterInnen abgegeben werden. MasseurIn, PhysiotherapeutIn, HeilpraktikerIn, KrankenpflegerIn qualifizieren sich durch eine Zusatzausbildung in Kneippscher Hydrotherpie. Die Ausbildungszeugnisse sollen in den Baderäumen gut sichtbar sein, so dass der Patient jederzeit Einsicht nehmen kann. PraktikantInnen können unter Aufsicht einer geprüften Fachkraft beschäftigt werden.
Das Fachpersonal soll an Fortbildungen, z.B. Fachtagung des VKB, teilnehmen, um seine Kenntnisse zu erweitern.
6. Das Unternehmen muss ausreichende Erfahrungen in der Kneipp-Physiotherapie nachweisen. Aus der Zugehörigkeit zum Kneipp-Bund kann der Anspruch auf Verleihung der Plakette nicht abgeleitet werden.
7. Antrag/Verleihung
Der Antrag auf Verleihung der Anerkennungs-Plakette ist an den Kneipp-Bund e.V. zu richten, der die Betriebsbesichtigung durchführt.
8. Nachbildungen der Plakette oder sonstige Ausführungen sind untersagt. Die Inhaber der Anerkennungs-Plakette sind berechtigt,
a) diese am Gebäude des Badebetriebes anzubringen,
b) die dazugehörende Urkunde auszustellen,
c) das Signet der Plakette bei allen Drucksachen zu verwenden.
9. Verleihungsgebühr
Für die Kosten der Besichtigung und der Verleihung sowie für das Benutzungsrecht der Plakette wird eine einmalige Gebühr von 200 € erhoben, die an den Kneipp-Bund e.V. zu entrichten ist.
10. Die Plakette wird nur unter Vorbehalt verliehen; sie bleibt Eigentum des Kneipp-Bundes.
Die ausgezeichneten Betriebe werden alle zwei Jahre im Wechsel durch Kontroll-Überprüfungen und Selbstauskunft überprüft. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig angekündigt. Bei Selbstauskünften sind die Zeugnisse des Kneipp-Badepersonals in Kopie beizufügen.
Die Plakette ist zurückzugeben, wenn der Badebetrieb durch Veränderungen die Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Mängel und begründete Beschwerden werden dem Betrieb mitgeteilt mit dem Auftrag, sie innerhalb angemessener Frist abzustellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kneipp-Bund e.V. die Aberkennung aussprechen.
Bei Zahlungsverzug von länger als einem Jahr verliert der Betrieb die Mitgliedschaft.
Wenn ein ausgezeichneter Betrieb nicht mehr dem Kneipp-Bund angehört oder die Aberkennung der Plakette ausgesprochen wurde, ist diese an den Kneipp-Bund zurückzugeben.
Der Wechsel des Inhabers ist dem Kneipp-Bund mitzuteilen und erfordert eine erneute Überprüfung der Voraussetzungen zum Führen der Plakette.
11. Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung muss 1/4 Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen.

Das Prädikat „Vom Kneipp-Bund e.V. anerkannte Einrichtung" erhalten Kurkliniken, die die Kneipp-Therapie weitgehend in ihren Behandlungsplan integrieren. Außerdem können Ambulatorien und Praxen, die eine fachgerechte Abgabe aller Kneipp-Anwendungen garantieren, die Anerkennungs-Plakette erwerben.
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