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Kneipp-Badebetriebe, welche nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, können das Recht zur Führung der vom Kneipp-Bund e.V. geschaffenen Anerkennungs-Plakette beantragen. Sie besteht aus einem Metallschild mit dem Verbandsabzeichen „Gießkanne", wie es auch der Verband Kneippscher Bademeisterinnen und Bademeister, Bundesverband med. Badeberufe e.V., verwendet, mit der Umschrift „Vom Kneipp-Bund e.V. anerkannter Kneipp-Badebetrieb".
1. Die Kneipp-Badeabteilung muss alle technischen Einrichtungen zur Abgabe sämtlicher Kneipp-Anwendungen enthalten.
Die sicherheitstechnischen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeaufsicht sind zu beachten.
2. Der Inhaber des Betriebes muss Mitglied des Kneipp-Bundes oder des örtlichen bzw. nächstgelegenen Kneipp-Vereins sein. Der Betrieb selbst hat als Mitglied dem Fachausschuss Kneipp-Kurwesen im Kneipp-Bund e.V. anzugehören und einen vom Präsidium des Kneipp-Bundes festgesetzten Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt z.Zt. bei Kneipp-Badebetrieben mit einem Kneipp-Bademeister 60,00 €; für jeden weiteren erhöht sich die Gebühr um 40,00 €. Bei Kurkliniken beträgt die Grundgebühr 240,00 € Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in Rechnung gestellt.
3. Mindesteinrichtungen
4. Verordnungspraxis
Die Verordnung von Kneipp-Anwendungen muss durch einen Kneipp- oder Badearzt bzw. Arzt für Naturheilverfahren gewährleistet sein. Die Bestimmungen der Ärztekammern zur Führung der Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren" bzw. „Badearzt" ist zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Rückfrage bei der zuständigen Ärztekammer zu empfehlen.
5. Die Kneippschen Anwendungen dürfen nur nach ärztlicher Verordnung von speziell ausgebildeten Kneipp-BademeisterInnen abgegeben werden. MasseurIn, PhysiotherapeutIn, HeilpraktikerIn, KrankenpflegerIn qualifizieren sich durch eine Zusatzausbildung in Kneippscher Hydrotherpie. Die Ausbildungszeugnisse sollen in den Baderäumen gut sichtbar sein, so dass der Patient jederzeit Einsicht nehmen kann. PraktikantInnen können unter Aufsicht einer geprüften Fachkraft beschäftigt werden.
Das Fachpersonal soll an Fortbildungen, z.B. Fachtagung des VKB, teilnehmen, um seine Kenntnisse zu erweitern.
6. Das Unternehmen muss ausreichende Erfahrungen in der Kneipp-Physiotherapie nachweisen. Aus der Zugehörigkeit zum Kneipp-Bund kann der Anspruch auf Verleihung der Plakette nicht abgeleitet werden.
7. Antrag/Verleihung
Der Antrag auf Verleihung der Anerkennungs-Plakette ist an den Fachausschuss Kneipp-Kurwesen im Kneipp-Bund e.V. zu richten, der die Betriebsbesichtigung durchführt.
8. Nachbildungen der Plakette oder sonstige Ausführungen sind untersagt. Die Inhaber der Anerkennungs-Plakette sind berechtigt,
a) diese am Gebäude des Badebetriebes anzubringen (Metallausführung, 30x20cm),
b) die dazugehörende Urkunde auszustellen,
c) das Signet der Plakette bei allen Drucksachen zu verwenden.
9. Verleihungsgebühr
Für die Kosten der Besichtigung und der Verleihung sowie für das Benutzungsrecht der Plakette wird eine einmalige Gebühr von 110 € + MWST erhoben, die an den Kneipp-Bund e.V. zu entrichten ist.
10. Die Plakette wird nur unter Vorbehalt verliehen; sie bleibt Eigentum des Kneipp-Bundes.
Die ausgezeichneten Betriebe werden in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren im Wechsel durch Kontroll-Überprüfungen und Selbstauskunft überprüft. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig angekündigt. Bei Selbstauskünften sind die Zeugnisse des Kneipp-Badepersonals in Kopie beizufügen.
Die Plakette ist zurückzugeben, wenn der Badebetrieb durch Veränderungen die Bedingungen nicht mehr erfüllt.
Bei Bekannt werden von Mängeln und begründeten Beschwerden werden dem Betrieb diese mitgeteilt mit dem Hinweis, sie innerhalb angemessener Frist abzustellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Ausschuss für das Kneipp-Kurwesen im Kneipp-Bund e.V. die Aberkennung aussprechen.
Bei Zahlungsverzug (Beitrag) von länger als einem Jahr verliert der Betrieb die Mitgliedschaft.
Wenn ein ausgezeichneter Betrieb nicht mehr dem Kneipp-Bund angehört oder die Aberkennung der Plakette ausgesprochen wurde, ist diese an den Kneipp-Bund zurückzugeben.
Der Wechsel des Inhabers ist dem Kneipp-Bund mitzuteilen und erfordert eine erneute Überprüfung der Voraussetzungen zum Führen der Plakette.
11. Kündigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung muss 1/4 Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen.

Badebetrieb Das Prädikat „Vom Kneipp-Bund e.V. anerkannter Kneipp-Badebetrieb" erhalten Kurkliniken, die die Kneipp-Therapie weitgehend in ihren Behandlungsplan integrieren. Außerdem können Ambulatorien und Praxen, die eine fachgerechte Abgabe aller Kneipp-Anwendungen garantieren, die Anerkennungs-Plakette erwerben.
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